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Wer sein Haus energetisch modernisiert, kann einen Teil der Kosten von der Steuer absetzen. Möglich ist dies sowohl für Maßnahmen zur Senkung des Energieverbrauchs als auch für Investitionen in erneuerbare Energien. Steuerlich berücksichtigt werden unter anderem:
Bis zu 20 Prozent der anrechenbaren Sanierungskosten – maximal 40.000 Euro innerhalb von drei Jahren – können steuerlich geltend gemacht werden. Voraussetzung ist, dass die Arbeiten nach dem 31. Dezember 2019 begonnen wurden, die Rechnungen formal korrekt sind und vollständig beglichen werden. Zudem müssen die Maßnahmen durch ein qualifiziertes Fachunternehmen entsprechend den gesetzlichen Vorgaben ausgeführt werden.
Wer besonders energieeffizient saniert oder neu baut, kann zusätzlich vom KfW-Effizienzhaus-Programm profitieren. Dieses Förderangebot der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) unterstützt Projekte mit hohen energetischen Standards. Neben attraktiven Zuschüssen und zinsgünstigen Krediten kann das Programm auch steuerliche Vorteile bieten, beispielsweise durch verlängerte Abschreibungsfristen.
Eine energetische Sanierung rechnet sich doppelt: Sie schont die Umwelt und senkt dauerhaft die Energiekosten – und sie kann die Steuerlast deutlich reduzieren. Mit einer professionellen Beratung, wie sie die EE-Experten anbieten, lassen sich optimale Förderungen und Steuervorteile von Anfang an sichern.
Gerne helfen wir Ihnen unkompliziert weiter. Unsere freundlichen Berater von Energieberater Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen sind bei allen Fragen für Sie da. Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren – wir freuen uns auf Ihren Anruf.
Unsere Beratungsgespräche sind unverbindlich und kostenlos.
Nach § 35c Einkommensteuergesetz (EStG) können Eigentümer, die ihr selbstgenutztes Wohngebäude energetisch modernisieren, eine deutliche Steuerermäßigung erhalten. Dies gilt für Gebäude innerhalb der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums, sofern sie bei Beginn der Maßnahme älter als zehn Jahre sind.
Insgesamt können pro Objekt bis zu 40.000 Euro steuerlich geltend gemacht werden. Die Förderung ist auch für mehrere Einzelmaßnahmen am selben Gebäude möglich.
Auch Kosten für die Bescheinigung der Maßnahmen sowie für eine Beratung durch einen BAFA-zugelassenen Energieberater sind förderfähig. Für Beratungsleistungen kann eine zusätzliche Steuerermäßigung von 50 % der Aufwendungen gewährt werden.
Rechtsgrundlage: § 35c EStG
Gerne helfen wir Ihnen bei Fragen zum Thema Steuervorteile weiter.